Mal ein paar Fragen zum Thema Mord:
1. Was ist Mord konkret?
Vielleicht könnte man in diesem Zusammenhang auch die Frage stellen, was Mord denn nicht ist?
Mal ein paar Fragen zum Thema Mord:
1. Was ist Mord konkret?
Vielleicht könnte man in diesem Zusammenhang auch die Frage stellen, was Mord denn nicht ist?
Mord ist in Deutschland genau definiert :https://de.wikipedia.org/wiki/Mord_(Deutschland)
Besonders interessant ist in dem Artikel der Absatz 'Kritik', wo auf die verschiedenen juristischen Problemstellungen bei der Definition und Anwendung der entsprechenden Paragraphen in Prozessen eingegangen wird.
Unter dem Link von Dreikatendeich wird es bei Wiki gut dargestellt. Hier noch zur Ergänzung eine ausführlichere Erläuterung:
Darin besonders interessant sind diese Ausführungen:
QuoteDisplay MoreEin typisches Beispiel wäre hier der Raubmord, bei welchem der Verbrecher eine Tötung begeht, um anschließend Wertgegenstände oder ähnliches zu entwenden. Habgier liegt ebenfalls solchen Taten zugrunde, die dazu dienen, ein Erbe oder die Auszahlungssumme einer Lebensversicherung zu erhalten.
Angestrebte Vermögensmehrungen erfüllen ebenso das Kriterium der Habgier wie verhinderte Vermögenseinbußen. Diese Konstellation findet sich beispielsweise wieder, wenn ein Vater einen Mord an seinem Kind oder seiner geschiedenen Ehefrau begeht, um sich von den ihn belastenden Unterhaltszahlungen zu befreien.
Tötet ein Delinquent einen Schuldner, der ausstehende Zahlungen verweigert, handelt es sich nicht um einen Mord aus Habgier. Denn muss dafür stets eine unmittelbare Vermögenssteigerung bewirkt oder zumindest eine Aussicht darauf geschaffen werden.
Zu 1:
QuoteMord ist in Deutschland die vorsätzliche Tötung eines Menschen mit mindestens einem Mordmerkmal. Zu den Mordmerkmalen zählen Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtück, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel und das Motiv eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Zu 2:
QuoteDisplay MoreAbgrenzung
Da ein Mord nur an einem bereits geborenen Menschen begangen werden kann, ist ein Schwangerschaftsabbruch, der von §§ 218 ff. StGB erfasst wird, kein Mord im juristischen Sinne. Dies macht es erforderlich, eine klare Grenze zwischen beiden Delikten zu ziehen, als welche sich das Einsetzen der Eröffnungswehen etabliert hat. Im Fall eines Kaiserschnitts gilt die Öffnung der Gebärmutter als relevanter Zeitpunkt. Der strafrechtliche Schutz setzt damit etwas früher als die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ein, die gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Vollendung der Geburt beginnt.
Die Anwendbarkeit des Mordes endet mit Eintritt des Hirntodes. Ab diesem Zeitpunkt kann unter anderem eine Verletzungshandlung am Leichnam wegen Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB bestraft werden.
Ferner erfordert der Mord mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen und der Verwirklichung der Mordmerkmale. Handelt der Täter zwar mit Tötungsvorsatz, ohne sich jedoch der Verwirklichung eines Mordmerkmals bewusst zu sein und ohne dies zu wollen, macht er sich nur wegen Totschlags strafbar. Verursacht ein Täter ohne jeglichen Schädigungsvorsatz den Tod eines Menschen, so kann er nur wegen Fahrlässiger Tötung gem. § 222 belangt werden. Eine Reihe von so genannten erfolgsqualifizierten Delikten erfasst schließlich den Fall, dass der Täter ein anderes Delikt vorsätzlich begeht und dabei fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Kein Mord liegt vor in der Tötung auf Verlangen, die von § 216 StGB erfasst wird.
Kein Mord liegt außerdem vor in der rechtmäßigen Dienstausübung, die als Rechtfertigungsgrund eingreift und eine so vorgenommene Tötung bereits nicht als Unrecht erscheinen lässt. Dementsprechend wird insbesondere auch die Tötung gegnerischer Soldaten im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen – auch vom Kriegsvölkerrecht – nicht als Mord angesehen. Der plakative Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ ist aus juristischer Betrachtungsweise daher sachlich falsch.
(...)
Zu 2:
Abgrenzung
Da ein Mord nur an einem bereits geborenen Menschen begangen werden kann, ist ein Schwangerschaftsabbruch, der von §§ 218 ff. StGB erfasst wird, kein Mord im juristischen Sinne. Dies macht es erforderlich, eine klare Grenze zwischen beiden Delikten zu ziehen, als welche sich das Einsetzen der Eröffnungswehen etabliert hat. Im Fall eines Kaiserschnitts gilt die Öffnung der Gebärmutter als relevanter Zeitpunkt. Der strafrechtliche Schutz setzt damit etwas früher als die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ein, die gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Vollendung der Geburt beginnt.
Stimmt. Nach geltendem Recht sieht es deshalb derzeitig so aus:
QuoteDisplay More§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(1)
1 Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2 Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4)
1 Der Versuch ist strafbar.
2 Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Gefährliches Halbwissen, das du da offenbarst. Denn in Wirklichkeit gilt dies:
QuoteDisplay More§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Wer sich nicht daran halten will, fährt in die Niederlande, somit ist egal, wie es hier definiert wird.
Ackermann, wovon träumst du nachts? Das ist von 2017, ist doch alles längst überholt!
Wer sich nicht daran halten will, fährt in die Niederlande, somit ist egal, wie es hier definiert wird.
Woran halten?
An die 12 Wochen Frist für Abtreibung.
An die 12 Wochen Frist für Abtreibung.
Das tut niemand und braucht bei uns auch zum Glück niemand zu tun.
Nunja, Abtreibung ist und bleibt das Auslöschen eines Menschenlebens. Darüber muss man, so denke ich, nicht streiten.
Egal ob vor den 12 oder nach den 12 Wochen.
Ist das so?
Wer sagt das?
Es gibt einen Herzschlag. Ich wüsste nicht, dass das ohne Leben möglich wäre und somit muss man dazu auch nicht mehr sagen.
Das ist nunmal Fakt.
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